Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen.-BGB § 675 Abs. 2-
(BGH, Urteil vom 11.9.2003 – III ZR 381/02)
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