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VonHagen Döhl

Fehlende Erfüllungswirkung einer Zahlung auf ein anderes als das vom Gläubiger benannte Konto

Die Vorschrift des § 354 a Satz 2 HGB ändert nichts daran, dass bei Überweisung auf ein anderes als das vom Gläubiger genannte Girokonto grundsätzlich keine Erfüllungswirkung gem. § 362 Abs. 1 BGB eintritt. Die Vorschrift bestimmt zugunsten des Schuldners nämlich nur die Person des Zahlungsempfängers, sie regelt dagegen nicht den im Einzelfall einzuhaltenden Zahlungsweg.
(OLG Köln – 19 U 63/05 20.01.2006)

VonHagen Döhl

Streit um Zuständigkeit zwischen Leistungsträgern darf nicht zu Lasten von Arbeitslosen gehen

Hält sich ein Sozialversicherungsträger für nicht zuständig, so hat er Anträge sofort an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Bei unklaren oder strittigen Zuständigkeiten hat der zuerst angesprochene Sozialleistungsträger auf Antrag vorläufige Leistungen zu erbringen. Denn ein Zuständigkeitsstreit dürfe nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden, entschied der Siebte Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einer Entscheidung vom 21.03.2006 (Az.: L 7 AS 18/06 ER).

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Bundesregierung will Lebensversicherungen als Teil der Altersvorsorge vor Pfändung schützen

Um Selbstständigen in einem gewissen Umfang die von ihnen geschaffene Altervorsorge zu erhalten, soll die Lebensversicherung vor einem «schrankenlosen Pfändungszugriff» geschützt werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/886) vorgelegt. Sie führt aus, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung seien die am weitesten verbreitete Form der Alterssicherung Selbstständiger.

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BGH: Erhöhung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen Mitte 2005 ist rechtswirksam

Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen haben sich zum 01.07.2005 so erhöht, wie es damals vom Bundesministerium der Justiz gekannt gemacht worden ist. Dies stellte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24.01.2006 klar und beseitigte damit eine für viele Gläubiger und Schuldner in der täglichen Praxis der Zwangsvollstreckung bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit (Az.: VII ZB 93/05).

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Bundesregierung will papierlose Gerichtsverfahren durch Vorrangklausel begünstigen

Die Bundesregierung will die Durchführung von Gerichtsverfahren auf elektronischem Wege vorantreiben. Um Anreize für papierlose Verfahren zu schaffen, plant sie die Einführung einer Vorrangklausel. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll nach Angaben der «Financial Times Deutschland» vom 03.02.2006 bald an die Länder und Verbände gesendet werden. Dem Vorhaben liege ein Auftrag der Justizministerkonferenz vom Juni 2005 zugrunde.

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Haftung der BRD für Verbindlichkeiten der DDR

Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht im Wege der Universalsukzession für Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
Im Einigungsvertrag und auch sonst nicht besonders geregelte Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen (sog. isolierte Verbindlichkeiten), sind ersatzlos weggefallen.
(BGH Urteil vom 30.11.2005, Az: IV ZR 4/04)

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LG Heilbronn entscheidet über angemessene Erhöhung des Gaspreises durch Versorgungsunternehmen

Das Landgericht Heilbronn hat die Klage eines Gaskunden gegen Preiserhöhungen des örtlichen Versorgungsunternehmens abgewiesen. Die Prüfung im vorliegenden Fall habe ergeben, dass in zulässiger und angemessener Weise lediglich gestiegene Bezugskosten an den Gaskunden weitergegeben wurden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde von der Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil vom 19.01.2006, Az.: 6 S 16/05 Ab)

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LG Karlsruhe: Bei Widerruf im Versandhandel muss der Verbraucher nicht für Hinsendung der Ware bezahlen

Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und dann ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Kosten für die ursprüngliche Zusendung der Ware nicht tragen. Dies entschied das Landgericht Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05) in einem von der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale angestrengten Musterprozess. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Gesetzesänderungen ab Januar 2006

Das Jahr 2006 fängt mit einer Reihe wichtiger Gesetzesänderungen an: Das Sonder-Planungsrecht der Neuen Länder soll verlängert werden, das Informationsfreiheitsgesetz tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Weitere Änderungen sind in der Landwirtschaft, bei der Sozialversicherung und bei der Riesterrente vorgesehen.

Informationsfreiheitsgesetz

Jeder Bürger erhält unter Beachtung des Daten- und Geheimnisschutzes Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden – ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Damit können sich Behörden zur Abwehr von Anfragen nicht mehr auf das Amtsgeheimnis berufen. Das Gesetz war eines der letzten, das die rot-grüne Bundesregierung noch – mit FDP-Unterstützung – über die parlamentarischen Hürden brachte.

Landwirtschaft

Landwirte und Futtermittelunternehmer müssen sich künftig registrieren lassen. Nach der europäischen Verordnung zur Futtermittelhygiene, die zum 01.01.2006 verwirklicht wird, soll diese Maßnahme die Einrichtungen, die Ausrüstung, das Personal, die Dokumentation und die Qualitätskontrolle umfassen. Dies soll die Futtermittelunternehmer bei der Sicherheit von Futtermitteln stärker in die Verantwortung nehmen. Die Regelung betrifft auch Landwirte, die Futtermittel erzeugen oder an Tiere verfüttern.

Sozialversicherung

Die Arbeitgeber müssen 2006 die Beiträge zu den Sozialversicherungen gut 14 Tage früher als bisher abführen. So wird die Zahlungsfähigkeit der Sozialkassen verbessert. Die Änderung hat im kommenden Jahr einmalig 13 statt 12 Zahlungstermine zur Folge.

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SG Düsseldorf: Einheitliche Meldefrist für Arbeitsuchende

Ein gekündigter Arbeitnehmer eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses muss sich auch bei längeren Kündigungsfristen erst drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden. Dies geht aus einem am 22.12.2005 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2005 hervor (Az.: S 25 AL 344/04).
Mit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 verpflichtete der Gesetzgeber Arbeitnehmer, sich bereits dann bei den Arbeitsagenturen arbeitsuchend zu melden, wenn sie eine Kündigung erhalten haben. Andernfalls droht dem Arbeitslosen eine Minderung des Arbeitslosengeldes. Das Sozialgericht Düsseldorf hat jetzt festgestellt, dass ein Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht schlechter gestellt werden darf, als einer in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Denn für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sie sich frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung melden müssen. Eine frühere Meldepflicht bei Arbeitnehmern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verbiete das Gebot der Gleichbehandlung. Für eine unterschiedliche Behandlung sei kein vernünftiger oder sonst einleuchtender Grund erkennbar.