Hält sich ein Sozialversicherungsträger für nicht zuständig, so hat er Anträge sofort an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Bei unklaren oder strittigen Zuständigkeiten hat der zuerst angesprochene Sozialleistungsträger auf Antrag vorläufige Leistungen zu erbringen. Denn ein Zuständigkeitsstreit dürfe nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden, entschied der Siebte Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einer Entscheidung vom 21.03.2006 (Az.: L 7 AS 18/06 ER).
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