Bei wiederholtem Heizungsausfall in der Wohneigentumsanlage aufgrund einer Stromabschaltung nach offenen Rechnungen des Elektrizitätswerks ist der Mieter der Eigentumswohnung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der auf dem Mangel der Mietsache gründende Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des BGB § 558.
Der Schadensersatzanspruch umfasst die Kosten des mit der fristlosen Kündigung beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs sowie der Herrichtung der neuen Wohnung einschließlich Telefonanschluß und Kautionskontogebühren.
(LG Saarbrücken 17.06.1994 13 BS 58/94)
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