Sachmängelhaftung des Verkäufers, Nacherfüllung

VonHagen Döhl

Sachmängelhaftung des Verkäufers, Nacherfüllung

Die Pflicht des Verkäufers zur Nachlieferung nach § 439 BGB umfasst die Lieferung einer mangelfreien und die Rücknahme der mangelhaften Sache. Hatte der Käufer die mangelhafte Sache eingebaut (hier: Fliesen), so ist der Einbau einer mangelfreien Sache nicht Gegenstand der Nacherfüllung. Die vergeblichen Aufwendungen des Käufers für den Einbau der mangelhaften Sache hat der Verkäufer nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 437 Nr. 3, 280 BGB) oder des Aufwendungsersatzes (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB) zu erstatten; das setzt allerdings voraus, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

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