Fehlende Erfüllungswirkung einer Zahlung auf ein anderes als das vom Gläubiger benannte Konto

VonHagen Döhl

Fehlende Erfüllungswirkung einer Zahlung auf ein anderes als das vom Gläubiger benannte Konto

Die Vorschrift des § 354 a Satz 2 HGB ändert nichts daran, dass bei Überweisung auf ein anderes als das vom Gläubiger genannte Girokonto grundsätzlich keine Erfüllungswirkung gem. § 362 Abs. 1 BGB eintritt. Die Vorschrift bestimmt zugunsten des Schuldners nämlich nur die Person des Zahlungsempfängers, sie regelt dagegen nicht den im Einzelfall einzuhaltenden Zahlungsweg.
(OLG Köln – 19 U 63/05 20.01.2006)

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