Die Vorschrift des § 354 a Satz 2 HGB ändert nichts daran, dass bei Überweisung auf ein anderes als das vom Gläubiger genannte Girokonto grundsätzlich keine Erfüllungswirkung gem. § 362 Abs. 1 BGB eintritt. Die Vorschrift bestimmt zugunsten des Schuldners nämlich nur die Person des Zahlungsempfängers, sie regelt dagegen nicht den im Einzelfall einzuhaltenden Zahlungsweg.
(OLG Köln – 19 U 63/05 20.01.2006)
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