Rentenversicherung bittet um Klarstellung zu Rentenversicherungspflicht selbstständiger GmbH-Geschäftsführer

VonHagen Döhl

Rentenversicherung bittet um Klarstellung zu Rentenversicherungspflicht selbstständiger GmbH-Geschäftsführer

Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, einem Urteil des Bundessozialgerichts vom November 2005 zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bat die Deutsche Rentenversicherung um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis.
Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (beispielsweise Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).

Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es soll somit maßgebend sein, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

Der Zwölfte Senat des Bundessozialgerichts vertritt in seinem Urteil hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer abzustellen ist. Dies hätte zur Folge, so die deutsche Rentenversicherung, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig würden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Die Entscheidung des BSG entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Daher bittet sie um eine Klarstellung im Gesetz.

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