SG Düsseldorf: Einheitliche Meldefrist für Arbeitsuchende

VonHagen Döhl

SG Düsseldorf: Einheitliche Meldefrist für Arbeitsuchende

Ein gekündigter Arbeitnehmer eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses muss sich auch bei längeren Kündigungsfristen erst drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden. Dies geht aus einem am 22.12.2005 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2005 hervor (Az.: S 25 AL 344/04).
Mit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 verpflichtete der Gesetzgeber Arbeitnehmer, sich bereits dann bei den Arbeitsagenturen arbeitsuchend zu melden, wenn sie eine Kündigung erhalten haben. Andernfalls droht dem Arbeitslosen eine Minderung des Arbeitslosengeldes. Das Sozialgericht Düsseldorf hat jetzt festgestellt, dass ein Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht schlechter gestellt werden darf, als einer in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Denn für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sie sich frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung melden müssen. Eine frühere Meldepflicht bei Arbeitnehmern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verbiete das Gebot der Gleichbehandlung. Für eine unterschiedliche Behandlung sei kein vernünftiger oder sonst einleuchtender Grund erkennbar.

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