Mit Urteil vom 20.10.2005 hat der BGH die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers für unwirksam erklärt, wonach ein Sicherheitseinbehalt von 5% der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, auch wenn der Sicherheitseinbehalt auf ein Verwahrgeldkonto zu nehmen ist.
(BGH Urteil v. 20.10.2005 VII ZR 153/04)
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