Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Auslandsunfall: Klage in Deutschland möglich?

Die Abwicklung eines Autounfalls im Ausland ist trotz aller EU-Richtlinien in vielen Fällen für den Betroffenen noch immer mit enormen Kosten verbunden.
Erleichterung könnte ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln verschaffen, nach dem ein deutscher Geschädigter bei einem Unfall innerhalb der europäischen Union einen gegnerischen Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem anderen EU-Land auch vor einem Deutschen Gericht verklagen kann. Bemerkenswert ist diese Entscheidung deshalb, weil in der Fachliteratur vorherrschend die Meinung vertreten wird, dass bei einem Auslandsunfall auch im Ausland geklagt werden müsste. Nach Auffassung des OLG Köln besäßen allerdings die Deutschen Gerichte sehr wohl eine internationale Zuständigkeit. Gestützt werde dies durch die Art. 9 und 11 einer EG-Verordnung aus dem Jahre 2000 über gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
(EUGVVO).
Danach, so die Kölner Richter, sollten nach dem Willen der EU Unfallgeschädigte die Direktklage wegen einer ausländischen Versicherung am eigenen Wohnsitz erheben können.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(OLG Köln, 16 U 36/05)

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VG Berlin: Polnischer Führerschein gilt nicht automatisch in Deutschland

Ein von einem in Berlin wohnhaften Deutschen in Polen erworbener Führerschein ist in Deutschland nicht automatisch anerkennungsfähig. Vielmehr dürfen die Behörden die Anerkennung von einer innerstaatlichen Prüfung der Kraftfahreignung, etwa von einem Medizinisch-Psychologischen Gutachten (MPG) abhängig machen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus EU-Recht. Denn im Interesse der Verkehrssicherheit müsse ein Missbrauch der Anerkennungsregeln vermieden werden.
(Beschluss vom 12.10.2005, Az.: 11 A 690/05)

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Bundesrat fordert Alkoholverbot für Fahranfänger

Der Bundesrat hat die Bundesregierung in einer Entschließung vom 14.10.2005 gebeten, für Fahranfänger in der Probezeit beziehungsweise junge Fahrer ein bußgeldbewehrtes Alkoholverbot einzuführen (BR-Drs. 678/05). Der Anteil junger Fahrer am alkoholbeeinflussten Unfallgeschehen sei überproportional hoch, argumentierte die Länderkammer. Auch sei er entgegen dem grundsätzlich zu verzeichnenden Rückgang der Zahl der Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss unverändert geblieben.

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Abstand zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und Messstelle

Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 1.4.1998 (Az: 31 – 1132.10/66) soll der Abstand zwischen den die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 m betragen. Ein der Messstelle vorhergehender Geschwindigkeitsrichter begründete nach der Verwaltungsvorschrift einen Ausnahmefall, der ein Unterschreiten des Mindestabstandes erlaubt und deshalb eine grobe Pflichtverletzung der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht nicht entfallen lässt.
Dem Betroffenen ist in subjektiver Hinsicht auch dann eine grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, wenn er bei Durchfahren eines Geschwindigkeitsrichters die der letzten Beschränkung vorhergehende Geschwindigkeitsbeschränkung bereits in erheblicher Weise (hier um 16 km) überschritten hat.
(Beschluss OLG Dresden, Senat für Bußgeldsachen vom 6.6.2005 – 22 OWi Ss 712/04)

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Bei gelber Ampel muss mit bremsendem Vordermann gerechnet werden

Zeigt eine Ampel auf «gelb» ist jederzeit damit zu rechnen, dass der vorausfahrende Kraftfahrzeugführer seinen Pkw unvermittelt bremst und anhält. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 10.06.2005 entschieden (Az.: 17 S 3311/05) und damit die Klage eines auffahrenden Fahrers auf Ersatz des hälftigen bei einem Auffahrunfall entstandenen Schadens auch in zweiter Instanz abgewiesen.

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BGH: Haftpflichtversicherer trägt nach Verkehrsunfall Beweislast für höheren Restwert des Fahrzeuges

Realisiert der Geschädigte eines Autounfalls den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Will der Haftpflichtversicherer einen höheren Restwert anrechnen, der seiner Meinung nach auf dem regionalen Markt hätte erzielt werden können, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2005 hervor (Az.: VI ZR 132/04).

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PkW-Mietvertragsrecht (Unfallersatztarif)

Der Autovermieter ist verpflichtet, den Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er unterschiedliche Tarife und nicht nur den Unfallersatztarif anbietet.
(LG Mainz 25.08.2005 3 S 216/03)

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Haftung des Händlers wegen eines „Kolbenfressers“

Bei einem modernen Mittelklassefahrzeug mit Dieselmotor kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Motor eine Kilometerleistung von deutlich 6-stelligem Umfang völlig problemlos erbringen wird. Wenn von daher ein entsprechendes 4 Jahre altes Fahrzeug mit einer Kilometerleistung von 88 000 00 unvermittelt einen Motorschaden erleidet und keine Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler oder das Fehlen von Schmier- und Betriebsmitteln vorliegen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 4.3.2005 – 24 U 198/04)

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Spurrille, Gefahrenquelle für Motorrad

Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 cm stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet.
Bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis (§ 7 Abs. 2 StVG a. F.) muss sich der wegen der Rille gestürzte Motorradfahrer eine Anspruchsminderung von 20 % gefallen lassen.
(OLG Hamm – 24.01.2005 9 U 38/03)

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Käufer eines KFZ kann bei Rücktritt vom Kaufvertrag Aufwendungsersatz für Zubehör verlangen

Wer von einem Autokauf wegen unbehebbarer Mängel zurücktritt, kann Aufwendungsersatz für selbst angeschafftes Zubehör zum Wagen verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 20.07.2005. Die Richter bejahten die Anwendbarkeit von § 284 BGB auch bei einem Rücktritt des Käufers. Auch eine gewerbliche Nutzung des gekauften Wagens stehe dem Anspruch nicht entgegen. Der BGH bestätigte im Wesentlichen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart).
Der Achte Zivilsenat des BGH stellte klar, dass der im Rahmen der Schuldrechtsreform geschaffene Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB bei einem Rücktritt des Käufers nicht durch § 347 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Weiter betonten die Richter, dass § 284 BGB auch vergebliche Aufwendungen erfasse, mit denen ein kommerzieller Zweck verfolgt wurde.
Im entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer einen Firmenwagen nach dem Kauf unter anderem mit Leichtmetallfelgen, Breitreifen, Tempomat und Autotelefon ausgestattet. Nachdem der Wagen jedoch einige unbehebbare Mängel aufwies, einigte er sich mit dem Verkäufer auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dieser wollte dem Unternehmer jedoch weder die Kosten für die Zusatzausstattung noch die Ausgaben für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs erstatten.
Mit seiner Klage hatte der Käufer nun vor dem BGH Erfolg. Die Überführungs- und Zulassungskosten müsse der Verkäufer ebenso erstatten wie die Aufwendungen für die Zusatzausstattung. Letztere seien auch vergeblich im Sinne des Gesetzes gewesen. Dies sei bei Aufwendungen auf eine gekaufte mangelhafte Sache in der Regel der Fall, wenn sie nach einer Rückgabe der Sache nutzlos würden.
Allerdings musste der Kläger einen Abzug bei seinen Ersatzansprüchen hinnehmen. Das OLG hatte bereits bei den Kosten für die Zusatzausstattung eine Kürzung von 20 Prozent vorgenommen, weil der Bauunternehmer den Wagen bereits ein Jahr lang genutzt hatte. Auch bei den Überführungs- und Zulassungskosten sei eine solche Kürzung vorzunehmen, beschied der BGH in der Revisionsinstanz.
(BGH 20.07.2005 Az.: VIII ZR 275/04)