Käufer eines KFZ kann bei Rücktritt vom Kaufvertrag Aufwendungsersatz für Zubehör verlangen

VonHagen Döhl

Käufer eines KFZ kann bei Rücktritt vom Kaufvertrag Aufwendungsersatz für Zubehör verlangen

Wer von einem Autokauf wegen unbehebbarer Mängel zurücktritt, kann Aufwendungsersatz für selbst angeschafftes Zubehör zum Wagen verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 20.07.2005. Die Richter bejahten die Anwendbarkeit von § 284 BGB auch bei einem Rücktritt des Käufers. Auch eine gewerbliche Nutzung des gekauften Wagens stehe dem Anspruch nicht entgegen. Der BGH bestätigte im Wesentlichen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart).
Der Achte Zivilsenat des BGH stellte klar, dass der im Rahmen der Schuldrechtsreform geschaffene Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB bei einem Rücktritt des Käufers nicht durch § 347 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Weiter betonten die Richter, dass § 284 BGB auch vergebliche Aufwendungen erfasse, mit denen ein kommerzieller Zweck verfolgt wurde.
Im entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer einen Firmenwagen nach dem Kauf unter anderem mit Leichtmetallfelgen, Breitreifen, Tempomat und Autotelefon ausgestattet. Nachdem der Wagen jedoch einige unbehebbare Mängel aufwies, einigte er sich mit dem Verkäufer auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dieser wollte dem Unternehmer jedoch weder die Kosten für die Zusatzausstattung noch die Ausgaben für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs erstatten.
Mit seiner Klage hatte der Käufer nun vor dem BGH Erfolg. Die Überführungs- und Zulassungskosten müsse der Verkäufer ebenso erstatten wie die Aufwendungen für die Zusatzausstattung. Letztere seien auch vergeblich im Sinne des Gesetzes gewesen. Dies sei bei Aufwendungen auf eine gekaufte mangelhafte Sache in der Regel der Fall, wenn sie nach einer Rückgabe der Sache nutzlos würden.
Allerdings musste der Kläger einen Abzug bei seinen Ersatzansprüchen hinnehmen. Das OLG hatte bereits bei den Kosten für die Zusatzausstattung eine Kürzung von 20 Prozent vorgenommen, weil der Bauunternehmer den Wagen bereits ein Jahr lang genutzt hatte. Auch bei den Überführungs- und Zulassungskosten sei eine solche Kürzung vorzunehmen, beschied der BGH in der Revisionsinstanz.
(BGH 20.07.2005 Az.: VIII ZR 275/04)

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