Der Vierte Senat des Landessozialgerichts Nordhein-Westfalen in Essen hat die Stichtagsregelung für DDR-Renten der so genannten «technischen Intelligenz» in einer am 20.07.2005 veröffentlichten Entscheidung für rechtmäßig erklärt. Die Anwendung der entsprechenden Sonderregelung ist davon abhängig, ob der Betreffende am 30.06.1990 berechtigt war, die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs zu führen, die entsprechende Tätigkeit damals bereits tatsächlich ausübte und in einem volkseigenen oder diesem gleichstellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens in der damaligen DDR beschäftigt war
Der Gesetzgeber war nach Auffassung des Gerichts nicht von Verfassungs wegen gehalten, diese Regelung für weitere Personengruppen zu eröffnen, auch wenn sie die DDR vor dem 30.06.1990 aus politischen Gründen verlassen haben. Insbesondere gebiete es das Grundgesetz nicht, von den historischen Fakten, aus denen sich mögliche Ungleichheiten ergeben, abzusehen, und sie «rückwirkend» zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen
(LSG Essen Urteil vom 24.06.2005, Az.: L4 RA 42/04).
Über den Autor