Abstand zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und Messstelle

VonHagen Döhl

Abstand zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und Messstelle

Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 1.4.1998 (Az: 31 – 1132.10/66) soll der Abstand zwischen den die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 m betragen. Ein der Messstelle vorhergehender Geschwindigkeitsrichter begründete nach der Verwaltungsvorschrift einen Ausnahmefall, der ein Unterschreiten des Mindestabstandes erlaubt und deshalb eine grobe Pflichtverletzung der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht nicht entfallen lässt.
Dem Betroffenen ist in subjektiver Hinsicht auch dann eine grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, wenn er bei Durchfahren eines Geschwindigkeitsrichters die der letzten Beschränkung vorhergehende Geschwindigkeitsbeschränkung bereits in erheblicher Weise (hier um 16 km) überschritten hat.
(Beschluss OLG Dresden, Senat für Bußgeldsachen vom 6.6.2005 – 22 OWi Ss 712/04)

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