Der bestandskräftige Beschluss der Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam. Der nachhaltige Zahlungsrückstand des Mitglieds einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft berechtigt deren Mitglieder zur Verhängung einer Versorgungssperre. Der BGH leitet das Recht der Eigentümergemeinschaft zur Verhängung einer Versorgungssperre aus § 273 BGB her, „will es jedoch auf alle Fälle, erheblichen Rückstands“ mit Hausgeldzahlungen beschränken, den er bei „mehr als 6 Monatsbeträgen“ ansetzt.
(BHG, Urteil v. 10.6.2005 – V ZR 235/04)
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