Erstellungspflicht der Gemeinschaft: Ansprüche bei sogenanntem „steckengebliebenen Bau“

VonHagen Döhl

Erstellungspflicht der Gemeinschaft: Ansprüche bei sogenanntem „steckengebliebenen Bau“

Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die erstmalige, plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe der Teilungserklärung verlangen. Einem sogenanntem „steckengebliebenen Bau“ hat er im räumlichen Bereich seiner Sondereigentumseinheit darüber hinaus ohne Rücksicht auf die dingliche Zuordnung auch ein Anspruch auf die Errichtung der innenliegenden, nicht tragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen; ebenfalls erfasst, ist der Anspruch an die zentrale Heizversorgung nebst Zuleitung und Heizkörpern.

Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. (BGH-Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 219/24)

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