Der Autovermieter ist verpflichtet, den Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er unterschiedliche Tarife und nicht nur den Unfallersatztarif anbietet.
(LG Mainz 25.08.2005 3 S 216/03)
Der Autovermieter ist verpflichtet, den Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er unterschiedliche Tarife und nicht nur den Unfallersatztarif anbietet.
(LG Mainz 25.08.2005 3 S 216/03)
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