Auflistung der Abtreibung als ärztliche Leistung auf einer Internetseite ist strafbar

VonHagen Döhl

Auflistung der Abtreibung als ärztliche Leistung auf einer Internetseite ist strafbar

Das Amtsgericht Pegnitz hat gegen einen Frauenarzt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen, weil dieser auf zwei Internetseiten den legalen Schwangerschaftsabbruch als eine seiner ärztlichen Leistungen dargestellt hatte. Die Verwarnung bezieht sich nach einem Bericht des «Nordbayerischen Kuriers» vom 16.09.2005 auf eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 Euro. Diese werde fällig, falls die Ermittlungsbehörden erneut ähnliche Internetseiten des Arztes entdecken sollten.

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