Realisiert der Geschädigte eines Autounfalls den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Will der Haftpflichtversicherer einen höheren Restwert anrechnen, der seiner Meinung nach auf dem regionalen Markt hätte erzielt werden können, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2005 hervor (Az.: VI ZR 132/04).
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