Eine Flächenabweichung unter 10 % rechtfertigt nur dann die Annahme eines Mangels i. S. d. § 536 I 3 BGB, wenn hierdurch eine (vom Mieter darzulegende) erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht worden ist.
(Kammergericht – 15.08.2005 8 U 81/05)
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