Auslandsunfall: Klage in Deutschland möglich?

VonHagen Döhl

Auslandsunfall: Klage in Deutschland möglich?

Die Abwicklung eines Autounfalls im Ausland ist trotz aller EU-Richtlinien in vielen Fällen für den Betroffenen noch immer mit enormen Kosten verbunden.
Erleichterung könnte ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln verschaffen, nach dem ein deutscher Geschädigter bei einem Unfall innerhalb der europäischen Union einen gegnerischen Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem anderen EU-Land auch vor einem Deutschen Gericht verklagen kann. Bemerkenswert ist diese Entscheidung deshalb, weil in der Fachliteratur vorherrschend die Meinung vertreten wird, dass bei einem Auslandsunfall auch im Ausland geklagt werden müsste. Nach Auffassung des OLG Köln besäßen allerdings die Deutschen Gerichte sehr wohl eine internationale Zuständigkeit. Gestützt werde dies durch die Art. 9 und 11 einer EG-Verordnung aus dem Jahre 2000 über gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
(EUGVVO).
Danach, so die Kölner Richter, sollten nach dem Willen der EU Unfallgeschädigte die Direktklage wegen einer ausländischen Versicherung am eigenen Wohnsitz erheben können.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(OLG Köln, 16 U 36/05)

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