Das Finanzamt hat das Recht, Steueransprüche aufzurechnen. Ansprüche, die während der Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren entstanden sind, dürfen mit rückständigen Steueransprüchen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung verrechnet werden. Die Richter des BGH betonten, dass es in der Wohlverhaltensperiode kein allgemeines Aufrechnungsverbot gibt, allerdings ist die Aufrechnung gegen Forderungen ausgeschlossen, die an einen Treuhänder abgetreten wurden. Die Abtretung umfasst grundsätzlich alle Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis. Steuererstattungsansprüche fallen dagegen nicht unter die Abtretung.
(BGH, IX ZR 115/04)
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