Beim Finanzgericht Münster ist ein Verfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages zur Einkommenssteuer abhängig. Die Kläger machen in dem Verfahren (Az: 12 K 6263/03 E) geltend, der Zuschlag sei als Sonderabgabe mangels zeitlicher Beschränkung nicht mit dem Grundgesetz vereinbart.
Die Kläger stützen sich darauf, dass der 1995 wieder eingeführte Solidaritätszuschlag – anders als der ursprüngliche 1991 beschlossene Zuschlag – zeitlich nicht befristet ist. Der Staat dürfe zwar Sonderabgaben einführen um kurzfristig punktuelle Notstände zu beheben, inzwischen sei der Solidaritätszuschlag jedoch keine kurzfristige Abgabe mehr, sondern eine dauerhafte. Spätestens seit 2002 ist die Abgabe daher nach Ansicht der Kläger rechtswidrig.
Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster ist zwar lediglich die mögliche Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags zur Einkommenssteuer 2002. Sinngemäß gilt die Begründung jedoch auch für den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer und für die Jahre nach 2002.
Es empfiehlt sich daher, sämtliche Bescheide über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages ab dem Veranlagungszeitraum 2002 (soweit noch nicht rechtskräftig) durch Einspruch mit dem Hinweis auf das Verfahren beim Finanzgericht offen zu halten. Gleichzeitig sollte mit dem Einspruch unter Verweis auf das anhängige Klageverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
(FG Münster, 12 K 6263/03 E)
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