Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

VG Neustadt: Bei Falschangaben zum Fahrer muss Pkw-Halter Fahrtenbuch führen

Hat der Halter eines Pkw falsche Angaben zur Person des Fahrers gemacht, liegt ein Verkehrsverstoß vor und die Straßenverkehrsbehörde kann den Autohalter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt kürzlich in einem Eilverfahren. (Beschluss vom 15.05.2006, Az.: 3 L 677/06.NW)

VonHagen Döhl

Deutsche Behörden dürfen Anerkennung von rechtmäßigen EU- Führerscheinen nicht von MPU (Idiotentest) abhängig machen

Die deutschen Behörden müssen rechtmäßig in EU-Ländern ausgestellte Führerscheine anerkennen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem soeben veröffentlichten Urteil. Wem sein Führerschein entzogen wurde, der kann also nach Ablauf der verhängten Sperrfrist auch im europäischen Ausland eine neue Fahrerlaubnis erwerben. Die deutschen Behörden können dabei nicht verlangen, dass die hiesigen Bedingungen eingehalten werden.
Wer den Führerschein abgeben muss, bekommt vom Gericht meist auch eine so genannte Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrprüfung abgelegt werden kann. Danach ist für einen neuen Führerschein ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, um die Fahreignung zu belegen. Bereits im April 2004 urteilte der EuGH, dass die deutschen Behörden innerhalb der Sperrfrist einen ausländischen Führerschein nicht anerkennen müssen.
Im jetzigen Fall hatte ein Autofahrer die neue Fahrprüfung erst nach einer 18-monatigen Sperrfrist an seinem neuen Wohnort in Österreich abgelegt. Das Landratsamt München erkannte dies jedoch nicht an, weil die österreichische medizinisch-psychologische Stellungnahme nicht den deutschen Gutachten gleichkomme. Wie nun der EuGH entschied, kann die Behörde dies nach Ablauf der Sperrfrist auch nicht verlangen.
Aktenzeichen: C-227/05

VonHagen Döhl

OLG Frankfurt am Main: Übernahme des Selbstbehalts durch Reparaturwerkstatt unzulässig und ggf. strafbar

Übernimmt eine Reparaturwerkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkasko-Schaden beheben lässt, ganz oder teilweise dessen Selbstbeteiligung, liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung. Außerdem sei von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren. Denn der Kunde werde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweige (Urteil vom 11.05.2006, Az: 6 U 7/06, rechtskräftig).

VonHagen Döhl

Bereitstellung von Reparatur-Software für Tachos ist nicht als Tachomanipulation strafbar

Die seit August 2005 geltende Strafbarkeit von Tachomanipulationen erfasst nicht das Bereitstellen von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht klar und wies eine unmittelbar gegen die entsprechende Norm des Straßenverkehrsgesetzes gerichtete Verfassungsbeschwerde von Unternehmern zurück, deren Tätigkeit in der digitalen Programmierung von Wegstreckenzählern besteht (BverfG Beschluss vom 09.05.2006, Az.: 2 BvR 1589/05).

VonHagen Döhl

Radfahrer in falscher Richtung

Es ist mittlerweile – auch in Hoyerswerda – zur Unsitte geworden, dass Radfahrer auf Radwegen der Stadt unterwegs sind und dabei den Radweg auf der linken Seite zur eigenen Fahrtrichtung benutzen. Da scheinbar viel zu wenige Kontrollen und Verwarnungen erfolgen, entwickeln die Betroffenen noch nicht einmal ein Unrechtsbewusstsein und bringen dabei sich und andere in nicht unerhebliche Gefahren.
Dabei regelt § 2 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) – die natürlich für alle Verkehrsteilnehmer gilt – dass Radfahrer grundsätzlich den rechten Radweg benutzen müssen. Andere Radwege dürfen nur dann befahren werden, wenn sie in der entsprechenden Fahrtrichtung mit dem Radwegzeichen gekennzeichnet sind.
Ansonsten gilt also das Rechtsfahrgebot.
Dies auch nicht umsonst, denn andere Verkehrsteilnehmer rechnen nicht immer mit Radfahrern, die verbotswidrig den falschen Radweg benutzen. Besonderns an Kreuzungen und Einmündungen kann das lebensgefährlich sein.
Das verkehrswidrige Radfahren ist daher zu Recht auch mit einem Verwarngeld zu ahnden.
Abgesehen davon haftet der Radfahrer, der durch sein falsches Verhalten einen Unfallfall verursacht für den Schaden. Schäden an Autos können schnell im vierstelligen Bereich liegen. Private Haftpflichtversicherungen schließen solche Schäden in ihren Policen häufig aus. Uneinsichtigkeit kann also teuer werden…

VonHagen Döhl

OLG Celle schließt grob fahrlässige Herbeiführung eines Kfz-Unfalls durch Sekundenschlaf aus

Eine Versicherung darf nicht automatisch einem Autofahrer, der durch den so genannten «Sekundenschlaf» einen Unfall verursacht hat, den Versicherungsschutz verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Nach Auffassung der Richter handelt es sich nicht um einen Fall der groben Fahrlässigkeit, wenn der Fahrer nicht mit dem Sekundenschlaf rechnen musste, weil sich vor Fahrtantritt weder Ermüdungserscheinungen zeigten noch ein Gefühl der Fahruntauglichkeit bestand (Urteil vom 03.02.2005, Az.: 8 U 82/04)

VonHagen Döhl

Ab Mai 2006 erhöhte Bußgelder im Straßenverkehr

Wer im Straßenverkehr den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, muss ab dem 01.05.2006 mit höheren Geldbußen rechnen. Auch Fahrverbote können schneller drohen. Auf entsprechende Änderungen der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkataloges weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Wer über 80 Stundenkilometer fährt, muss, wie der DAV berichtet, einen Mindestabstand von 5/10 seines halben Tachowertes einhalten, sonst zahlt er 40 Euro Bußgeld und kriegt einen Punkt in Flensburg. Wer weniger als 4/10 des halben Tachowertes einhält, zahlt 60 Euro. Bei einem Mindestabstand unter 3/10 des halben Tachowerts fallen künftig 100 Euro und vier Punkte an. Wirklich aufpassen müsse man bei Geschwindigkeiten über 100 Stundenkilometer, warnte der DAV. Werde hier der Abstand von 3/10 des halben Tachowertes unterschritten, komme ein Fahrverbot von einem Monat dazu. Noch höher werden nach Angaben des Vereins die Bußgelder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 Stundenkilometern. Wer hier bislang weniger als 3/10 des halben Tachowertes Mindestabstand eingehalten habe, habe 100 Euro gezahlt. Ab dem 01.05,2006 drohten 150 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot.
Allerdings könnten polizeiliche Abstandsmessungen oftmals Fehler aufweisen, so die Verkehrsrechtsanwälte. Diese entstünden beispielsweise durch Reflektierungen anderer Fahrzeuge. In Zweifelsfällen empfehle es sich daher, den Bußgeldbescheid nicht widerspruchslos hinzunehmen.
Neu aufgenommen wird nach Angaben des DAV zum 01.05.2006 auch die Pflicht, die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehörten insbesondere geeignete Reifen und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer sich nicht daran halte, zahle künftig 20 Euro. Komme es durch die fehlende Winterbereifung zu einer Verkehrsbehinderung, verdoppele sich das Bußgeld auf 40 Euro und es gebe einen Punkt.

VonHagen Döhl

Bestimmung der Vergütung von Sachverständigen bei fehlender Vereinbarung

Der Zehnte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht, wenn keine Vergütung vereinbart wurde (Urteile vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05 und X ZR 122/05). Die BGH-Richter entschieden, dass eine übliche Vergütung auch ermittelt werden könne, wenn sich feststellen lasse, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln könne.

VonHagen Döhl

Gebrauchtwagenkaufvertrag: Auslegung der Angaben über Unfallfreiheit

Die Angabe im Gebrauchtwagenkaufvertrag, das Fahrzeug habe keinen Unfallschaden erlitten, ist dahin auszulegen, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht.
(OLG Düsseldorf – 03.12.2004 I-14 U 33/04)

VonHagen Döhl

Anfechtung von KfZ-Verträgen über reimportierte Fahrzeuge

Wird ein Auto, dass aus Deutschland fabrikneu in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union exportiert worden war, als gebrauchtes Kfz wieder nach Deutschland importiert, muss der Händler (Verkäufer) dem Käufer diese Tatsache offenbaren.
Der Umstand, dass es sich um ein reimportiertes Kfz handelt, ist auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt zurzeit noch ein erheblicher preisbildender Faktor. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechten.

Aus der Richtlinie 1999/44 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juli 1999 L 171) oder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften folgt zwar nicht, dass die Reimporteigenschaft des gebrauchten Kfz als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB zu bewerten ist. Aber zugunsten des Verkäufers ist aus der Verbraucherschutzrichtlinie andererseits auch nicht abzuleiten, dass der Gebrauchtwagenhändler (Letztverkäufer) dem Verbraucher (Käufer) die Reimporteigenschaft verschweigen darf.
(OLG Naumburg – 07.12.2005 6 U 24/05)