Der Zehnte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht, wenn keine Vergütung vereinbart wurde (Urteile vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05 und X ZR 122/05). Die BGH-Richter entschieden, dass eine übliche Vergütung auch ermittelt werden könne, wenn sich feststellen lasse, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln könne.
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