ArbG Berlin: Gekündigter Arbeitnehmer darf nicht von elektronischer Kommunikation ausgeschlossen werden

VonHagen Döhl

ArbG Berlin: Gekündigter Arbeitnehmer darf nicht von elektronischer Kommunikation ausgeschlossen werden

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer auch dann, wenn er diesem bereits gekündigt hat, vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht vom firmeneigenen Intranet und Internetzugang abschneiden. Das Berliner Arbeitsgericht hat entschieden, dass eine entsprechende «Abkoppelung» den gekündigten Arbeitnehmer diskriminiere.
Als Grund für den Ausschluss des Arbeitnehmers von der elektronischen Kommunikation hatte der Arbeitgeber die Befürchtung angeführt, der Arbeitnehmer könne Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenten ausplaudern. Dieser sei ohnehin dabei, sich eine neue Position bei Unternehmen zu suchen, die möglicherweise Mitbewerber seien.
Das ArbG entschied, der gekündigte Mitarbeiter sei wieder in die Kommunikation des Unternehmens einzubinden. Die Mail-Accounts seien ebenfalls wieder einzurichten. Die Abkoppelung von Intranet und Internet werteten die Richter als Diskriminierung. Der Zugang zum Intranet des Arbeitgebers und der freie Zugang zum Internet seien Bestandteil grundlegender Arbeitsbedingungen an einem «zeitgemäßen» Arbeitsplatz. Die Nutzung von Intranet und Internet sei mit dem Telefon zu vergleichen, bei dem «ja auch niemand ernsthaft auf die Idee käme, selbst gekündigten Arbeitnehmern die Leitung zu sperren».
An die Adresse des beklagten Arbeitgebers formulierte das Gericht den Hinweis, er habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn durch die Präsenz des Arbeitnehmers ein Risiko entstünde. Schließlich habe er die Möglichkeit, den Arbeitnehmer für die Restdauer der Beschäftigung freizustellen.

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