Zutrittsrecht / Besichtigung der Wohnung

VonHagen Döhl

Zutrittsrecht / Besichtigung der Wohnung

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung steht dem Vermieter ein Anspruch auf Besichtigung der Mietsache nur zu, soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Inaugenscheinnahme der Mietsache im Interesse der Bewirtschaftung des Objekte erforderlich machen.
Ein Besichtigungsanspruch setzt ferner voraus, daß der Vermieter dem Mieter die Besichtigung vorher rechtzeitig angekündigt hat. Hierbei hat der Vermieter den Besichtigungszweck so konkret anzugeben, daß für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung absehbar ist.
Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so ist der Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten, diese Besichtigungszwecke zu bündeln und – soweit praktisch möglich – zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermins zu machen.
(AG Hamburg 23.2.2006 49 C 513/05)

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