Die seit August 2005 geltende Strafbarkeit von Tachomanipulationen erfasst nicht das Bereitstellen von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht klar und wies eine unmittelbar gegen die entsprechende Norm des Straßenverkehrsgesetzes gerichtete Verfassungsbeschwerde von Unternehmern zurück, deren Tätigkeit in der digitalen Programmierung von Wegstreckenzählern besteht (BverfG Beschluss vom 09.05.2006, Az.: 2 BvR 1589/05).
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