Sportverein haftet nicht für von Freizeitveranstaltungen auf dem Vereinsgelände ausgehende Schäden

VonHagen Döhl

Sportverein haftet nicht für von Freizeitveranstaltungen auf dem Vereinsgelände ausgehende Schäden

Das Landgericht Coburg hat die Schadenersatzklagen zweier Landwirte gegen einen Sportverein abgewiesen und die Verletzung bestehender Verkehrssicherungsspflichten des Clubs verneint. Bei der Ernte auf dem an das Sportgelände angrenzenden Getreidefeld war der Mähdrescher der Bauern durch ein verkohltes Holzscheit beschädigt worden, nachdem am Vorabend auf dem Vereinsgelände ein Lagerfeuer stattgefunden hatte.
Die klagenden Landwirte fuhren auf dem Feld neben dem örtlichen Sportverein die Getreideernte ein. Plötzlich gab der Mähdrescher seinen Geist auf, weil sich ein versengtes Stück Holz in der Förderschnecke verfangen hatte. Das Fahrzeug wurde dadurch erheblich beschädigt. Etwa 10 Meter von der Unglücksstelle entfernt entdeckten die beiden Landwirte auf dem benachbarten Vereinsgrundstück eine abgeräumte Feuerstelle. Der angekohlte Holzknüppel könne nur von dort stammen, machten sie mit ihrer Schadensersatzklage geltend, deswegen hafte der Verein für den Schaden und müsse für die entstandenen Reparaturkosten aufkommen. Dies sahen die Richter jetzt anders und wiesen die Klage ab
Das LG Coburg stellte fest, der beklagte Sportverein habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Wer auf seinem Grund eine Feier mit Lagerfeuer dulde, müsse zwar dafür sorgen, dass Anlieger nicht gefährdet würden. Insbesondere sei der Gefahr eines Brandes durch Funkenflug vorzubeugen. Derartige Schutzvorkehrungen habe der Sportverein aber in diesem Fall getroffen. Darüber hinaus habe der Platzwart am Morgen nach der Feier die Feuerstelle von übrig gebliebenen Holzstücken gesäubert. Damit sei von Seiten des Veriens alles ihm Mögliche getan worden, um Gefahren von Nachbargrundstücken abzuwenden. Zu weitergehenden Maßnahmen sei er nicht verpflichtet gewesen. Als Fazit merkten die Coburger Richter an: «Gegen dumme Streiche von Unbelehrbaren gibt es keinen lückenlosen Schutz.»
(Urteil vom 25.10.2005, Az: 14 O 652/05)

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