Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter verpflichtet, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Die Karlsruher Richter sahen darin eine zusätzliche Renovierungspflicht, die ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf dem Mieter einen erheblichen Arbeitsaufwand auferlege (Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 109/05)
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