Eine Versicherung darf nicht automatisch einem Autofahrer, der durch den so genannten «Sekundenschlaf» einen Unfall verursacht hat, den Versicherungsschutz verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Nach Auffassung der Richter handelt es sich nicht um einen Fall der groben Fahrlässigkeit, wenn der Fahrer nicht mit dem Sekundenschlaf rechnen musste, weil sich vor Fahrtantritt weder Ermüdungserscheinungen zeigten noch ein Gefühl der Fahruntauglichkeit bestand (Urteil vom 03.02.2005, Az.: 8 U 82/04)
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