Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

VonHagen Döhl

Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Auch wenn die Voraussetzungen des § 102 BetrVG nicht vorliegen, kann der Arbeitnehmer unter Umständen bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses einen Weiterbeschäftigungsanspruch haben. Dieses setzt voraus, dass die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Daneben dürfen der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers keine überwiegenden schutzwerten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt solange, bis die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich festgestellt wird. Grund hierfür ist die Ungewissheit des Arbeitgebers über den Prozessverlauf. Selbst wenn per Urteil die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt worden ist, kann der Arbeitgeber weiterhin ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung haben. Obwohl die Kündigung unwirksam war, braucht der Arbeitnehmer dann nicht weiter zu beschäftigt werden. Dieses ist der Fall, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen. Das Interesse des Arbeitgebers überwiegt z. B., wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse verraten hat. Auch wenn der Arbeitnehmer im Betrieb etwas gestohlen oder unterschlagen hat, hat der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse daran, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen. Würde eine Weiterbeschäftigung eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers darstellen, braucht er den Arbeitnehmer ebenfalls nicht weiter zu beschäftigen.

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