BGH: Starre Fristenregelung für Renovierung einer Mietsache ist unwirksam

VonHagen Döhl

BGH: Starre Fristenregelung für Renovierung einer Mietsache ist unwirksam

Ein starrer formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen benachteiligt Mieter unangemessen im Sinn des § 307 BGB und ist deshalb unwirksam. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solch starrer Fristenplan auch dann vorliegt, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes bezeichnet sind. Einer Verstärkung der Verbindlichkeit der genannten Fristen durch Worte wie «mindestens» oder «spätestens» bedürfe es hierfür nicht. Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle ihre Grundlage verliert, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05).

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