Durch Gesetz vom 23.12.2002 ist die Altersgrenze für die sachgrundlose Befristung von älteren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2006 auf 52 Jahre abgesenkt worden. Allerdings dürfen deutsche Gerichte diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht anwenden, der in der Befristungsmöglichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters sieht. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht anders als die Vorinstanzen (LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2005, 40) entschieden, dass in Folge dieser Rechtsprechung allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützte sachgrundlose Befristungen unwirksam sind (Urteil vom 26.04.2006, Az.: 7 AZR 500/04).
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