Die deutschen Behörden müssen rechtmäßig in EU-Ländern ausgestellte Führerscheine anerkennen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem soeben veröffentlichten Urteil. Wem sein Führerschein entzogen wurde, der kann also nach Ablauf der verhängten Sperrfrist auch im europäischen Ausland eine neue Fahrerlaubnis erwerben. Die deutschen Behörden können dabei nicht verlangen, dass die hiesigen Bedingungen eingehalten werden.
Wer den Führerschein abgeben muss, bekommt vom Gericht meist auch eine so genannte Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrprüfung abgelegt werden kann. Danach ist für einen neuen Führerschein ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, um die Fahreignung zu belegen. Bereits im April 2004 urteilte der EuGH, dass die deutschen Behörden innerhalb der Sperrfrist einen ausländischen Führerschein nicht anerkennen müssen.
Im jetzigen Fall hatte ein Autofahrer die neue Fahrprüfung erst nach einer 18-monatigen Sperrfrist an seinem neuen Wohnort in Österreich abgelegt. Das Landratsamt München erkannte dies jedoch nicht an, weil die österreichische medizinisch-psychologische Stellungnahme nicht den deutschen Gutachten gleichkomme. Wie nun der EuGH entschied, kann die Behörde dies nach Ablauf der Sperrfrist auch nicht verlangen.
Aktenzeichen: C-227/05
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