Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Missbräuchlicher Führerscheintourismus

Dem Erwerber einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis ist es, wenn objektive Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb vorliegen, verwehrt, sich im Inland gegenüber den Behörden auf die Gültigkeit dieser ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu berufen.
(VG Münster, 30.6.06 – 10 L 361/06)

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Sachverständige – kein Restwertregress

Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sogenannten Online-Börse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht anzubieten braucht.
Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zu Gunsten der Versicherung des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht.
Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise) selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufmöglichkeiten auf dem Online-Markt aufzuzeigen.
(OLG Celle, 23.5.2006 – 16 U 123/06)

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OLG Köln: Nachweis eines Kfz-Diebstahls durch persönliche Anhörung vor Gericht

Wer von seiner Kraftfahrzeugversicherung eine Entschädigung wegen Diebstahls seines Kfz begehrt, kommt in den Genuss von Beweiserleichterungen. Es genügt der Beweis, dass das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr aufgefunden wurde. Sofern dem Eigentümer für dieses «äußere Bild eines Diebstahls» keine oder nicht genügend Beweismittel zur Verfügung stehen, kann die gemäß § 286 ZPO notwendige Überzeugung dem Gericht auch durch seine persönliche Anhörung vermittelt werden.
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.10.2005 Az.: 9 U 34/04)

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OLG Köln: Ausweichen vor Reh als Rettungshandlung

Wer seinen Pkw beschädigt, weil er eine Kollision mit einem Reh vermeiden will, kann von seiner Versicherung den dabei am Wagen entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Voraussetzung ist, dass der Fahrer das Ausweichen für geboten halten durfte, um größere Schäden zu vermeiden. Ein Rettungswille ist nicht erforderlich. Die Versicherung kann sich also nicht darauf berufen, dass der Fahrer nur aus Reflex gehandelt habe. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11.10.2005 hervor (Az.: 9 U 34/05)

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Die Teilkasko-Versicherung

Die Teilkasko-Versicherung deckt Sachschäden am versicherten Fahrzeug ab. Hierbei sind verschiedene Selbstbeteiligungen möglich. Wer eine Selbstbeteiligung vereinbart, zahlt einen kleineren Beitrag.
Je nach Wert des Fahrzeugs, ist nach zwei bis fünf Jahren eine Teilkasko-Versicherung ausreichend.
Folgende Schäden sind in der Regel durch eine Teilkasko-Versicherung abgedeckt:

• Feuer
• Diebstahl
• Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
• Glasbruch
• Wildschäden
• Marderbiss (je nach Versicherung)

Mehr als die Hälfte der Schäden in Deutschland sind jedoch nur durch eine Volkasko-Versicherung gedeckt.

Die Kasko-Versicherung (auch Fahrzeugversicherung genannt) umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile.
Darüber hinaus werden in der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko-Versicherung) auch Schäden durch Unfall oder durch Vandalismus ersetzt.
Die Teilkasko-Versicherung übernimmt folgende Schäden:

• durch Brand oder Explosion;
• durch Entwendung: Raub, Diebstahl, Unterschlagung;
• durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Blitzschlag, Hagel oder Überschwemmung;
• durch einen Zusammenstoß mit Haarwild;
• Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs oder der Teile, die beschädigt wurden.Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf den Neupreis des Fahrzeugs, wenn der Käufer das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben hat und der Schaden innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstzulassung eingetreten ist.
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung wird ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sogenannter NfA-Abzug, „Neu für Alt“). Bewilligt der Versicherer ein Sachverständigengutachten, so werden die Kosten des Gutachtens vom Versicherer getragen. Wenn das Fahrzeug z.B. nach einem Diebstahl mehr als 50 Kilometer entfernt wieder aufgefunden wird, ersetzt der Fahrzeugversicherer ebenfalls die Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse).

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BGH: Autovermieter müssen Unfallgeschädigte auf mögliche Versicherungsprobleme bei der Wahl eines «Unfallersatztarifes» hinweisen

Ein Autovermieter, der einem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlichen Markt liegt, muss den Interessenten auf die Gefahr hinweisen, dass die Haftpflichtversicherung deshalb eventuell nicht den vollen Tarif erstatten wird. Dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt und damit einen langjährigen Streit in Rechtsprechung und Literatur geklärt (Urteil vom 28.06.2006, Az.: XII ZR 50/04).

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Erstattung von Mietwagenkosten nach Unfall stark eingeschränkt

Bislang konnten sich Unfallopfer darauf verlassen, dass sie nach dem unverschuldeten Unfall einen nächst kleineren Mietwagen nehmen und die Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet bekamen. Dies führte dazu, dass die Vermietungsfirmen diesem Personenkreis Tarife anboten, die doppelt oder dreimal so hoch waren, wie die sonst möglichen Tarife. Im Gegenzug wurde auf eine Anzahlung verzichtet und mussten die Vermietungsfirmen teilweise recht lange auf ihr Geld warten. Den Mietern waren die Kosten regelmäßig egal, da diese für sie nur einen durchlaufender Posten darstellten.
Der BGH (u.a. VI ZR 117/05 vom 9. Mai 2006) hat nunmehr in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass die Unfallopfer nachweisen müssen, dass dieser teure Unfalltarif notwendig war bzw. der Unterschied zum Normaltarif gerechtfertigt ist! Dies wird oft nicht gelingen bzw. riskieren Unfallopfer, auf erheblichen Beträgen sitzen zu bleiben.
Im Ergebnis kann Unfallopfern nur geraten werden, nicht bedenkenlos den erstbesten Mietwagen zu nehmen und sich vorab über die Tarife zu informieren – egal was der Abschleppunternehmer oder die Werkstatt sagt. Als Faustformel könnte ein Tagessatz von 50,- €/ Tag für Fahrzeuge der unteren Mittelklasse gelten, 150,- €/ Tag sind eindeutig zu viel. Oft bieten die Werkstätten nicht nur Mietwagen Dritter, sondern zu sehr günstigen Tarifen eigene Werkstattwagen an.
Ein weiterer Streitpunkt ist oft die Dauer der Reparatur, welche mitunter höher ist, als im Schadensgutachten veranschlagt. Auch hier versuchen die Versicherungen die Mietwagenkosten zu kürzen.
Eventuell besteht die Möglichkeit, sich im Verwandten- und Freundeskreis ein Auto zu borgen oder auf den Wagen zu verzichten. Dann kann statt der Mietwagenkosten eben Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Da nach dem Unfall oft nicht klar ist, ob eine Mithaftung (z.B. in Höhe von 25 % aus der Betriebsgefahr) zu befürchten ist und dann folglich bei den Reparaturkosten nicht alles erstattet wird, könnten so die Risiken weiter begrenzt und mit dem Geld für den Nutzungsausfall diese Löcher gestopft werden.
Generell empfiehlt sich auch, frühzeitig eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen und so Fehlentscheidungen vorzubeugen oder zumindest deren Auswirkungen zu begrenzen. Die Rechtsanwaltskosten stellen auch eine Schadensposition dar und sind deshalb von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Rahmen ihrer Eintrittpflicht zu tragen.

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Gebühren – Abrechnung nach Maßgabe des DAV-Abkommens

Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.
(BGH, Urteil v. 7.3.2006 – VI ZR 54/05)

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Gesonderte Vergütung für KASKO-Regulierung, Erstattungspflicht des Versicherers bei Ausübung des Verweisungsprivilegs

Die Regulierung des KASKO-Schadens ist neben der Regulierung des Haftpflichtschadens eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, die für den Anwalt gesonderte Gebühren auslöst.
Der Haftpflichtversicherer muss diese zusätzlichen Kosten neben den Kosten der Haftpflichtschadensregulierung auch im Rahmen seiner Eintrittspflicht ersetzen, wenn er den Geschädigten nach § 158 c VVG auf die vorrangige Inanspruchnahme seines KASKO-Versicherers verweist.
(AG Limburg, Urteil v. 20.2.2006 – 4 C 2279/05)

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Umfang des Schadenersatzanspruches bei unreparierter Weiternutzung des beschädigten Fahrzeugs

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
(BGH Urteil vom 23.5.2006, Az: VI ZR 192/05)