Die Regulierung des KASKO-Schadens ist neben der Regulierung des Haftpflichtschadens eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, die für den Anwalt gesonderte Gebühren auslöst.
Der Haftpflichtversicherer muss diese zusätzlichen Kosten neben den Kosten der Haftpflichtschadensregulierung auch im Rahmen seiner Eintrittspflicht ersetzen, wenn er den Geschädigten nach § 158 c VVG auf die vorrangige Inanspruchnahme seines KASKO-Versicherers verweist.
(AG Limburg, Urteil v. 20.2.2006 – 4 C 2279/05)
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