Erstattung von Mietwagenkosten nach Unfall stark eingeschränkt

VonHagen Döhl

Erstattung von Mietwagenkosten nach Unfall stark eingeschränkt

Bislang konnten sich Unfallopfer darauf verlassen, dass sie nach dem unverschuldeten Unfall einen nächst kleineren Mietwagen nehmen und die Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet bekamen. Dies führte dazu, dass die Vermietungsfirmen diesem Personenkreis Tarife anboten, die doppelt oder dreimal so hoch waren, wie die sonst möglichen Tarife. Im Gegenzug wurde auf eine Anzahlung verzichtet und mussten die Vermietungsfirmen teilweise recht lange auf ihr Geld warten. Den Mietern waren die Kosten regelmäßig egal, da diese für sie nur einen durchlaufender Posten darstellten.
Der BGH (u.a. VI ZR 117/05 vom 9. Mai 2006) hat nunmehr in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass die Unfallopfer nachweisen müssen, dass dieser teure Unfalltarif notwendig war bzw. der Unterschied zum Normaltarif gerechtfertigt ist! Dies wird oft nicht gelingen bzw. riskieren Unfallopfer, auf erheblichen Beträgen sitzen zu bleiben.
Im Ergebnis kann Unfallopfern nur geraten werden, nicht bedenkenlos den erstbesten Mietwagen zu nehmen und sich vorab über die Tarife zu informieren – egal was der Abschleppunternehmer oder die Werkstatt sagt. Als Faustformel könnte ein Tagessatz von 50,- €/ Tag für Fahrzeuge der unteren Mittelklasse gelten, 150,- €/ Tag sind eindeutig zu viel. Oft bieten die Werkstätten nicht nur Mietwagen Dritter, sondern zu sehr günstigen Tarifen eigene Werkstattwagen an.
Ein weiterer Streitpunkt ist oft die Dauer der Reparatur, welche mitunter höher ist, als im Schadensgutachten veranschlagt. Auch hier versuchen die Versicherungen die Mietwagenkosten zu kürzen.
Eventuell besteht die Möglichkeit, sich im Verwandten- und Freundeskreis ein Auto zu borgen oder auf den Wagen zu verzichten. Dann kann statt der Mietwagenkosten eben Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Da nach dem Unfall oft nicht klar ist, ob eine Mithaftung (z.B. in Höhe von 25 % aus der Betriebsgefahr) zu befürchten ist und dann folglich bei den Reparaturkosten nicht alles erstattet wird, könnten so die Risiken weiter begrenzt und mit dem Geld für den Nutzungsausfall diese Löcher gestopft werden.
Generell empfiehlt sich auch, frühzeitig eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen und so Fehlentscheidungen vorzubeugen oder zumindest deren Auswirkungen zu begrenzen. Die Rechtsanwaltskosten stellen auch eine Schadensposition dar und sind deshalb von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Rahmen ihrer Eintrittpflicht zu tragen.

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