Dem Erwerber einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis ist es, wenn objektive Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb vorliegen, verwehrt, sich im Inland gegenüber den Behörden auf die Gültigkeit dieser ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu berufen.
(VG Münster, 30.6.06 – 10 L 361/06)
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