Rückstufungsschaden auch im Mithaftungsfall

VonHagen Döhl

Rückstufungsschaden auch im Mithaftungsfall

Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
(BGH, 25.4.06 – VI ZR 36/05)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort