Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sogenannten Online-Börse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht anzubieten braucht.
Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zu Gunsten der Versicherung des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht.
Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise) selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufmöglichkeiten auf dem Online-Markt aufzuzeigen.
(OLG Celle, 23.5.2006 – 16 U 123/06)
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