Wer von seiner Kraftfahrzeugversicherung eine Entschädigung wegen Diebstahls seines Kfz begehrt, kommt in den Genuss von Beweiserleichterungen. Es genügt der Beweis, dass das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr aufgefunden wurde. Sofern dem Eigentümer für dieses «äußere Bild eines Diebstahls» keine oder nicht genügend Beweismittel zur Verfügung stehen, kann die gemäß § 286 ZPO notwendige Überzeugung dem Gericht auch durch seine persönliche Anhörung vermittelt werden.
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.10.2005 Az.: 9 U 34/04)
Über den Autor