OLG Köln: Ausweichen vor Reh als Rettungshandlung

VonHagen Döhl

OLG Köln: Ausweichen vor Reh als Rettungshandlung

Wer seinen Pkw beschädigt, weil er eine Kollision mit einem Reh vermeiden will, kann von seiner Versicherung den dabei am Wagen entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Voraussetzung ist, dass der Fahrer das Ausweichen für geboten halten durfte, um größere Schäden zu vermeiden. Ein Rettungswille ist nicht erforderlich. Die Versicherung kann sich also nicht darauf berufen, dass der Fahrer nur aus Reflex gehandelt habe. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11.10.2005 hervor (Az.: 9 U 34/05)

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