Ein Vermieter hat die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung erst auf wirksames Bestreiten durch den Mieter zu beweisen, wobei er die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze hat. Wenn er bestimmte Flächenwerte vorträgt, genügt dies den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat daraufhin ebenfalls substantiiert (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht. Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in der Mietvertragsurkunde angegeben ist oder nicht, ist es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen.
(Urteil des BGH vom 22.10.2014, Az.: VIII ZR 41/14)