Schadensersatz bei farbig gestrichener Mietwohnung

VonHagen Döhl

Schadensersatz bei farbig gestrichener Mietwohnung

Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
(BGH Urteil 06.11.2013, VIII ZR 416/12)

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