Einigung zur Mietpreisbremse und Bestellerprinzip im Maklerrecht

VonHagen Döhl

Einigung zur Mietpreisbremse und Bestellerprinzip im Maklerrecht

Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas hat am 23.09.2014 mit den Spitzen der Koalitionsfraktionen eine Einigung zur Mietpreisbremse erzielen können.

Die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip im Maklerrecht werden so, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, auch umgesetzt. Mieten werden bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10% übersteigen dürfen. Und: Nur der muss den Makler zahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist.

Die Mietpreisbremse wird in Gegenden mit einem "angespannten Wohnungsmarkt" gelten. Diese Gebiete sollen wegen der erforderlichen Sachnähe die Länder festlegen dürfen, die so auch flexibel auf Veränderungen auf dem Immobilienmarkt reagieren können. Ausgenommen von der Mietpreisbremse werden Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

Die Länder erhalten – ab Inkrafttreten 2015 – für fünf Jahre die Möglichkeit, die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Sie werden bis einschließlich 2020 Rechtsverordnungen erlassen können, um Gebiete für die Mietpreisbremse festzulegen. Diese Rechtsverordnungen bleiben dann aber – über das Jahr 2020 hinaus – bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung festgelegten Frist, also maximal fünf Jahre, wirksam.

Der Gesetzentwurf wird in Kürze ins Bundeskabinett eingebracht. Die Regelungen können dann – wie geplant – in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.

 

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