BGH: Auch nicht im Miethaus wohnender Mitmieter haftet für in Anspruch genommene Energielieferungen

VonHagen Döhl

BGH: Auch nicht im Miethaus wohnender Mitmieter haftet für in Anspruch genommene Energielieferungen

Mitmieter können auch dann von den anderen Mietern für die in dem angemieteten Haus verbrauchten Energielieferungen in Anspruch genommen werden, wenn sie niemals selbst in dem Haus gewohnt, sondern nur den Mietvertrag mitunterzeichnet haben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014 im Fall einer Mitmieterin hervor, die lediglich aus Bonitätsgründen einen Vertrag über die Anmietung eines Hauses durch ihren damaligen Lebensgefährten als zweite Mieterin mitunterzeichnet hatte (Az.: VIII ZR 313/13).

 

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort