Energieausweis – bei fehlenden Angaben in Annoncen droht Bußgeld

VonHagen Döhl

Energieausweis – bei fehlenden Angaben in Annoncen droht Bußgeld

Wird vor dem Verkauf bzw. der Vermietung einer Immobilienanzeige im kommerziellen Medien (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet) aufgegeben, hat der Verkäufer bzw. Vermieter nach den Bestimmungen der am 01.05.2014 in Kraft tretenden Novelle der ENEV sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält (§ 16a ENEV 2014):

die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis)

den im Energieausweis genannten Energiebedarf bzw. den Energieverbrauch (Energiekennwert).

die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger, d.h. die Beheizung des Gebäudes (z.B. mit Öl, Gas, Strom).

bei Wohngebäuden, das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die genannte Energieeffizienzklasse (Energieeffizienzbuchstabe) des Gebäudes

Dies gilt sowohl für private Vermieter bzw. Verkäufer als auch für Makler. Ausgenommen sind lediglich private kostenfreie Kleinanzeigen (z.B. am schwarzen Brett im Supermarkt).

Ein Verstoß kann ab 01.05.2015 mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden (§ 27 Abs. 2 Nr. 6 ENEV, Art. 3 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Änderung der ENEV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 ENEG).

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