Die Klausel "Voraussetzung für die Schlusszahlung ist eine mangelfreie Abnahme bzw., dass die bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind" ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam.
KG, Urteil vom 08.04.2014 – 27 U 105/13
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