Betriebskostenabrechnung mit Umlage nach „Personenmonaten“ nicht unwirksam

VonHagen Döhl

Betriebskostenabrechnung mit Umlage nach „Personenmonaten“ nicht unwirksam

Eine Betriebskostenabrechnung ist ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Maßgeblich ist, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen. Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten ist regelmäßig eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen in die Abrechnung aufzunehmen. Jedenfalls sind an die Anforderungen in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Daher ist eine Betriebskostenabrechnung nicht deshalb unwirksam, weil eine Umlage nach "Personenmonaten" erfolgt. Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind.
(Urteil des BGH vom 22.10.2014, Az.: VIII ZR 97/14)

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