Kategorien-Archiv Landwirtschaftsrecht

VonHagen Döhl

Verwertung der Milchquote bei Pachtvertragsende

Vereinbaren die Parteien des Pachtvertrages über einen Hof, dass der Pächter „beim Auszug vom Hof“ die ihm zugeteilte Milchquote in bestimmter Höhe „mitnehmen“ darf, so kann der Pächter die Verwertung der Quote zu seinen Gunsten durch Übertragung auf einen anderen Milcherzeuger verlangen, wenn bei Abschluss der Vereinbarung bereits absehbar ist, dass er auf Grund seines Alters nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Landwirtschaft aufgeben wird.
(BGH, Urteil v. 26.4.2002 – Lw ZR 18/01; OLG Oldenburg – 10 U 14/99)

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Barabfindung bei Ausscheiden des Mitgliedes anlässlich der Umwandlung der LPG

Eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer LPG und einem ihrer Mitglieder in der die Barabfindung bei Ausscheiden des Mitgliedes anlässlich der Umwandlung der LPG geregelt ist, ist nicht nach § 138 BGB sittenwidrig.

Liegt eine solche Vereinbarung vor, so schließt diese einen Rückgriff auf gesetzliche Ansprüche aus § 37 Abs. 2 LwAnpG aus.

(OLG Dresden, Beschluss v. 23.5.2001 – WLw 1627/00 – [127/01])

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Tötungsanordnung im Tierseuchenrecht (BSE)

Die zweite BSE-Schutzverordnung vom 21.3.1998 (Bundesgesetzblatt S. 565) ist nichtig. Das generelle Tötungsverbot nach § 2 dieser Verordnung ist nicht durch die Ermächtigungsgrundlage nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 18, 24 Abs. 1 und 2 Tierseuchengesetz gedeckt.
Für die Annahme des Ansteckungsverdachtes im Sinne des § 24 Abs. 1 Tierseuchengesetz bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Tiere typischerweise oder im erhebelichen Umfang den Ansteckungsstoff – hier das BSE auslösende Tiermehl – aufgenommen haben.
Für die Anordnung der ausnahmslosen Tötung einer Tiergruppe nach § 24 Abs. 2 Tierseuchengesetz ist der Nachweis eines tatsächlichen – nicht nur potentiellen – Infektionsherdes notwendig.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15.2.2001 – 3 C 9.00-(89/01) –

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BGH: Voraussetzungen für Bodensonderungsverfahren und zur Höhe der Nutzungsentschädigung

a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, dass sich der Grundstückseigentümer „auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat“, gegeben, wenn er sich auf die in diesem Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54 LwAnpG anstrebt.

b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG eingeleitet worden, so bemisst sich das nach Art. 233 § 2 Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43 SachenRBerG, die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.

BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 – VZR 212/01 – OLG Dresden – LG Leipzig

Die Entscheidung im Volltext hier als pdf-Datei
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Zur Berechnung der Ansprüche eines ehemaligen LPG- Mitgliedes

1. Entspricht der Wert der Beteiligung eines ehemaligen LPG-Mitgliedes am Unternehmen neuerer Rechtsform zu dessen Nachteil nicht dem Wert der Beteiligung an der LPG, so steht diesem ein Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG zu.

2. Das Geschäftsguthaben eines Genossen wird durch den Nominalwert seines Geschäftsanteils begrenzt. Nicht im Geschäftsguthaben des Genossen ausgewiesene „ideelle“ Werte können bei der Bemessung des Wertes der Mitgliedschaft schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie einer solchen Berechnung per se nicht zugänglich sind.

3. Es ist unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf bare Zuzahlung der (nunmehr ehemalige) Genosse seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft bereits gekündigt hat, weil die Mitgliedschaft nicht Voraussetzung des Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG ist.

4. Der Anspruch auf bare Zuzahlung der Umwandlung, unabhängig davon, ob sich die Vermögenslage der Gesellschaft seit daher wesentlich verschlechtert hat.

(OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2000 – WLw 2225/99 – (91/01) -; abgedruckt in AgrarR 12/2001, S. 395ff.)

… die ganze Entscheidung im Wortlaut … hier als PDF- Datei (Acrobat Reader erforderlich:hier downloaden)

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Öko-Kennzeichnungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaues (Öko-Kennzeichnungsgesetz) vom 10.12.2001 ist im Gesetzblatt verkündet worden und am 15.12.2001 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird ein einheitliches Öko-Kennzeichen zur freiwilligen Verwendung für Erzeugnisse des ökologischen Landbaues eingeführt. Die Verwendung des Öko-Kennzeichens wird an die Kriterien gebunden, welche die einschlägigen EG-Vorschriften an den ökologischen Landbau bzw. die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln stellen.

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Frist für die Beantragung der gerichtlichen Bestimmung einer im Umwandlungsbeschluss der LPG ordnungsgemäß angebotenen Barabfindung (LwAnpG §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 37)

Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer im Umwandlungsbeschluß ordnungsgemäß

angebotenen Barabfindung kann nur innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG

gestellt werden ( Einschränkung des Senatsbeschlusses v. 1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR

1995, 23 ff).

(BHG, Beschl. v. 9. November 2001-BLw 7/01 – OLG Dresden, AG Zwickau)

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Sortenschutzinhaber haben keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Landwirte

Sortenschutzinhaber haben gegen Landwirte nur dann einen Auskunftsanspruch aus § 10a Abs.6 Sortenschutzgesetz (SortG), wenn sie einen Nachbau nachweisen können. Das deutsche Sortenschutzrecht sieht keinen allgemeinen Auskunftsanspruch über den Nachbau geschützter Sorten vor.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahrnimmt. Die Sortenschutzinhaber haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen. Die Klägerin hat von dem beklagten Landwirt Auskunft darüber verlangt, ob und in welchem Umfang er hinsichtlich im einzelnen aufgeführter Sorten in der Vegetationsperiode 1997/98 Nachbau betrieben habe.
Der Beklagte hat die Erteilung dieser Auskunft verweigert. Seiner Auffassung nach ist jedenfalls für das nationale Sortenschutzrecht ein tatsächlich durchgeführter Nachbau Voraussetzung für die Auskunftspflicht. Das LG hat dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben, die Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten dagegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auch die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Das deutsche Sortenschutzgesetz bindet die Auskunftspflicht des Landwirts an die Benutzungshandlung des tatsächlichen Nachbaus. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann weder aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen noch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus anderen Fallgestaltungen folgern, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat. Da das Berufungsgericht nicht feststellt, dass der Beklagte von der Möglichkeit zum Nachbau tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch nach § 10a Abs.6 SortG zusteht.

Der Hintergrund:
Nachbau ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 10a Abs.2 SortG) die Verwendung von Erntegut als Vermehrungsmaterial, das durch den Anbau von Vermehrungsmaterial geschützter Sorten im eigenen Betrieb gewonnen wurde. Gemäß § 10a Abs.6 SortG sind Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter gegenüber den Sortenschutzinhabern zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.
(BGH 13.11.2001, X ZR 134/00 )

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Verzicht eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche

1. Ein vertraglich vereinbarter Verzicht eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche begründet allein keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vereinbarung des Erlasses auf anstößiger Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder einer Willensschwäche des Ausscheidenden auch das Unternehmen beruht hat (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 02.02.1997, WLw 1042/96, NL BzAR 1997, 177 ff.).

2. Die Sittenwidrigkeit des Verzichts ist nur dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck in ihrem Gesamtcharakter mit den guten Sitten vereinbar ist.

3. Ein Verzicht auf mehr als die Hälfte der gesetzlichen Ansprüche durch das Mitglied ist dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn aufgrund außerordentlich hoher Verluste aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in der Zeit zwischen dem 01.07.1990 und dem Abschluss der Vereinbarung die liquiden Mittel des Unternehmens nahezu aufgebraucht waren und im Zeitpunkt des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung mit einem (teilweisen) Verzicht auf gesetzliche Ansprüche die Insolvenz des Unternehmens drohte. Unter diesen Umständen ist es nicht anstößig, wenn unter Hinweis auf eine die Existenz des Unternehmens in Frage stellende angespannte Liquiditätsklage Kreditierungen und Teilverzichte vereinbart werden, in denen das Mitglied auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche verzichtet.

(OLG Dresden Beschluss vom 30.04.2001, Az.: WLw 1468/00)

Volltext Az. WLw1468/00 (Link)

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Zur Abschreibung des Geschäftsguthabens des Erblassers

Schonung der Geschäftsguthaben verbleibender Genossenschaftsmitglieder im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem (ausgeschiedenen) Erben

Eine Genossenschaft darf mit Beschluss den Bilanzverlust unter Schonung der Geschäftsguthaben verbleibender Mitglieder anteilig durch die Abschreibung des Geschäftsguthabens des Erblassers decken. Bei der Beschlussfassung betreffen die Deckung de Jahresfehlbetrages ist die Generalversammlung nur an das Gesetz bzw. ihre Satzung gebunden. Der einzelne Genosse hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Deckung eines Jahresfehlbetrages.

Mehr dazu hier in der vollständigen Urteilsfassung des Landgerichtes Dresden vom 28.12.2000 (14-O 3797/00)